Die FSK – Freiwillige Selbstkontrolle – ist wohl eine der unbeliebtesten Behörden in Deutschland und das, obwohl sie eigentlich eine sehr wichtige Arbeit verrichtet. Zum einen sorgt sie für den Schutz unserer Jüngsten, zum anderen gibt sie uns schon vor Kinostart häufig einen ersten Eindruck zu den Filmen, denn mal ehrlich: Kann ein Horrorfilm mit einer FSK 12 irgendwas taugen?

Was macht die FSK also genau? Warum ist sie besonders an den Kinokassen immer wieder ein heikles Thema? Und wie ist neben der gesetzlichen Grundlage eigentlich mein persönlicher Standpunkt?

GeschichteAufgaben und VorgehensweiseKennzeichnungenFAQ

Blick in die Geschichte

  • Gründung 1948 nach Vorbild des amerikanischen Production Codes
  • Gründer sind Erich Pommer, Curt Oertel und Horst von Hartlieb
  • Vor Gründung wurden Filme nur nach den drei Maximen (1) Security – Wahrung der militärischen Sicherheit, (2) Reeducation – politische Umerziehung und (3) Screening – Bereinigung von nationalsozialistischen und imperialistischen Inhalten bewertet und zugelassen
  • Kinder konnten bis dahin alle Filme uneingeschränkt schauen
  • Erste Filmprüfung am 18.07.1949 des Film INTIMITÄTEN von Paul Martin mit einer FSK 16
  • FSK wurde von westlichen Besatzungsmächten geleitet, während Filmkontrolle in der DDR durch den Staat erfolgte
  • 1951: Inkrafttreten von “Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit” durch wesentliche Mitarbeit der FSK spezifisch für das Leitmedium Kino
  • 1957 spezifizierte Unterteilung in FSK 6, FSK 12, FSK 16, FSK 18
  • 1985 Ergänzung der FSK 0 “freigeben ohne Altersbeschränkung” und Freigabebeschränkungen für jegliche erhältliche Filme am Markt
  • seit Oktober 2010 gibt es Freigabebegründungen in Textform auf fsk.de einzusehen

 

Die Aufgaben und Vorgehensweise

Die FSK steht vor allem für die freiwillige Prüfung von Filmen und diversen Trägermedien auf ihre Alterstauglichkeit im deutschen Raum. Diese Prüfungen erfolgen auf Basis des Jugendschutzgesetzes und der FSK-Grundsätze und werden in filmspezifischen Prüfverfahren wie folgt durchgeführt:

  1. Dokumentarfilm | Zeichentrick/Animationsfilm für das Home Entertainment | TV-Serie für das Home Entertainment, welche zwischen 6 und 22 Uhr ausgestrahlt wurde | Konzert/Oper | Musik-Videoclip | Beiprogramm für einen Bildträger
    1. In der ersten Instanz wird ein vereinfachtes Verfahren angewandt, bei welchem nach Antragseinreichung und Zusendung des Produktes, dieses gesichtet wird und ein Prüfergebnis festgelegt wird. Es können alle Altersfreigaben bis auf die FSK 18 vergeben werden.
    2. Sollte der Antragsteller der Freigabe widersprechen, wird die 1. Instanz des 3er-Arbeitsausschusses aufgerufen zur erneuten Prüfung.
    3. Sollte der Antragsteller auch dieser Freigabe widersprechen oder verlangt die überstimmte Minderheit des Ausschusses eine erneute Prüfung, wird die 1. Instanz des 5er-Arbeitsausschusses aufgerufen zur erneuten Prüfung
    4. Sollte der Antragsteller auch dieser Freigabe widersprechen oder verlangt die überstimmte Minderheit des Ausschusses eine erneute Prüfung, wird die 2. Instanz, der Hauptausschuss einberufen. 
    5. Sollte der Antragsteller auch dieser Freigabe widersprechen (diesmal bei den Spitzenverbänden der Film- und Videowirtschaft) oder die Oberste Landesjugendbehörde Einspruch erheben, geht das Prüfverfahren in die dritte Instanz, dem Appellationsausschuss. 
  2. Spielfilm unter 60 minütiger Laufzeit | TV-Sendungen die bereits ausgestrahlt wurden und nun auf einem Datenträger erscheinen | TV-Serien, die zwischen 22 und 6 Uhr ausgestrahlt wurden und nun auf einem Datenträger erscheinen | Trailer/Werbefilm | Filme aus der DDR | Produkt zur Neuprüfung wegen veränderter Zeitumstände | indizierte Bildträger und Filme die keine Jungendfreigabe erhielten und nun erneut geprüft werden sollen
    1. In der ersten Instanz wird ein 3er-Arbeitsausschuss aufgerufen. Es können alle Altersfreigaben vergeben werden. 
    2. Sollte der Antragsteller dieser Freigabe widersprechen oder verlangt die überstimmte Minderheit des Ausschusses eine erneute Prüfung, wird die 1. Instanz des 5er-Arbeitsausschusses aufgerufen zur erneuten Prüfung.
    3. Sollte der Antragsteller auch dieser Freigabe widersprechen oder verlangt die überstimmte Minderheit des Ausschusses eine erneute Prüfung, wird die 2. Instanz, der Hauptausschuss einberufen. 
    4. Sollte der Antragsteller auch dieser Freigabe widersprechen (diesmal bei den Spitzenverbänden der Film- und Videowirtschaft) oder die Oberste Landesjugendbehörde Einspruch erheben, geht das Prüfverfahren in die dritte Instanz, dem Appellationsausschuss.
  3. Spielfilm über 60 minütiger Laufzeit
    1. in der ersten Instanz wird ein 5er-Arbeitsausschuss aufgerufen. Es können alle Altersfreigaben vergeben werden. 
    2. Sollte der Antragsteller dieser Freigabe widersprechen oder verlangt die überstimmte Minderheit des Ausschusses eine erneute Prüfung, wird die 2. Instanz, der Hauptausschuss einberufen. 
    3. Sollte der Antragsteller auch dieser Freigabe widersprechen (diesmal bei den Spitzenverbänden der Film- und Videowirtschaft) oder die Oberste Landesjugendbehörde Einspruch erheben, geht das Prüfverfahren in die 3. Instanz, dem Appellationsausschuss.

Die Vergabe der Altersfreigaben erfolgt dann auf Basis von §14 Abs. 1 JuSchG, welches besagt:

Filme sowie Film- und Spielprogramme, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, dürfen nicht für ihre Altersstufe freigegeben werden. 

Nach Aussage der FSK selbst, wird hierbei stets und grundsätzlich auf das Wohl der jüngsten Jahrgänge einer Altersgruppe geachtet. Ebenso seien nicht nur durchschnittliche, sondern auch gefährdete Kinder und Jugendliche zu berücksichtigen. 

Wofür stehen die einzelnen Kennzeichnungen?

FSK 0

FSK 0 ©FSK

Das Kennzeichen “FSK ab 0 freigegeben” gilt für alle Kinder unter 6 Jahren. Bei der Vergabe wird vor allem darauf geachtet, dass es keine dunklen Szenarien, schnelle Schnittfolgen oder eine laute und bedrohliche Geräuschkulisse gibt, welche Ängste mobilisieren und zu Irritationen führen könnten. Jegliche Bedrohungssituationen, Gewaltaktionen, Verfolgungen oder Beziehungskonflikte könnten entsprechende Ängste auslösen, die vom Kind selbst nicht ausreichend verarbeitet und abgebaut werden könnten. Dem zugrunde liegt ein allgemeines psychologisches Profil von Kleinkindern. 

FSK 6

FSK 6 ©FSK

Das Kennzeichen “FSK ab 6 freigegeben” gilt für alle Kinder von 6 bis zu einem Alter von einschließlich 11 Jahren. Bei der Vergabe wird vor allem darauf geachtet, dass Spannungs- und Bedrohungsmomente weder zu nachhaltig wirken noch zu lang anhalten und eine positive Konfliktsituation erfolgt. Hierbei wird berücksichtig, dass Kinder ab einem Alter von 9 Jahren beginnen fiktionale und reale Geschichten unterscheiden zu können, jüngere Kinder dieses Vermögen jedoch in der Regel noch nicht besitzen und daher viel mehr in eine Filmhandlung eintauchen und mit den Identifikationsfiguren mitleiden und fürchten. 

FSK 12

FSK 12 ©FSK

Das Kennzeichen “FSK ab 12 freigegeben” gilt für alle Kinder und Jugendliche von 12 bis zu einem Alter von einschließlich 15 Jahren. Hierbei gibt es jedoch eine spezielle Ausnahme, die es ermöglicht, dass auch Kinder ab 6 Jahren einen in dieser Form gekennzeichneten Film zu sehen, wenn sie von einer personensorgeberechtigen Person begleitet werden. Dies sind in der Regel einzig und allein die Eltern, denn diese Personen sind von erziehungsbeauftragen Personen strikt zu differenzieren. Ein Geschwisterteil, die Großeltern oder noch entferntere Verwandte wären somit nicht in der Lage dieser Ausnahme zu entsprechen, sofern es sich hierbei nicht um einen speziellen Sonderfall handelt (so haben Waisenkinder zum Beispiel von den eigentlichen Eltern unabhängige personensorgeberechtigte Personen). Maßgeblich für die Vergabe dieser Kennzeichnung ist die Vermeidung von harten Bilderfluten gewaltbezogener Action-Filme, die zumeist noch nicht selbstständig verarbeitet werden können. Auch Heldenfiguren, deren Rollenverhalten durch antisoziales, destruktives oder gewalttätiges Verhalten geprägt sind, sind zu vermeiden. Dennoch können in der Altersklasse bereits höhere Erregungsintensitäten verkraftet und Themen distanzierter und rationaler verarbeitet werden.

FSK 16

FSK 16 ©FSK

Das Kennzeichen “FSK ab 16 freigegeben” gilt für alle Jugendlichen von 16 bis einschließlich 17 Jahren. Hierbei wird vor allem die Vermittlung sozial schädigender Botschaften, welche Gewalt tendenziell verherrlichen oder einem partnerschaftlichen Rollenverhältnis der Geschlechter entgegenstehen, einzelne Gruppen diskriminieren oder Sexualität als Triebbefriedigung instrumentalisieren, ausgeschlossen. Aber auch Drogenkonsum, politischer Radikalismus und Ausländerfeindlichkeit werden speziell geprüft. Abseits davon, wird Jugendlichen in dieser Altersgruppe eine voll entwickelte Medienkompetenz zugesprochen. 

FSK 18

FSK 18 ©FSK

Das Kennzeichen “FSK ab 18 freigeben” gilt für alle Personen ab 18 Jahren. Sprich für Filme mit dieser Auszeichnung sind keine Kinder und Jugendlichen zugelassen. Selbstredend werden diesen Personen volle Medienkompetenzen ohne Ausnahme zugesprochen. Dennoch wird auf einfache und schwere Jugendgefährdung geprüft. Sollte eine solche Gefährdung vorliegen, kann auch dieses Kennzeichnung nicht erfolgen. Eine einfache oder schwere Jugendgefährdung ist strikt von den vorherigen Prüfungen abzugrenzen.

 

Darüber hinaus ist es auch möglich, dass Filme keine Kennzeichnung erhalten. Dies ist der Fall, wenn eine einfache oder schwere Jugendgefährdung vorliegt. Die Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz sagt dazu:

Jugendgefährdend sind Medien, deren (insbesondere unsittlichen, verrohend wirkenden, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizenden) Inhalte die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen gefährden. Diese Medien erhalten keine Altersfreigabe und werden auf Antrag oder Anregung von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien in die Liste der jugendgefährdenden Medien aufgenommen (Indizierung); sie unterliegen damit Handelsbeschränkungen und dürfen Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich gemacht werden.

Generell können Filme im Home Entertainment eine andere FSK erhalten, als im Kino. Dies begründet sich vor allem darin, dass ein entsprechender Zugang zu solchen Filmen verstärkt der Gefahr unterliegt, dass bereits jüngere Altersklassen diese konsumieren könnten. 

Sind die festgelegten Freigaben bindend? Welche Gesetzesgrundlage gibt es dafür?

Ganz klar und einfach: JA! 

Alle Altersfreigaben sind präzise genau bindend und müssen eingehalten werden. In Kinos und öffentlichen Einrichtungen ist das Personal verpflichtet diese Altersfreigaben zu überprüfen und nicht berechtigten Personen den Zugang zu entsprechendem Material zu verweigern. Dagegen helfen weder Einverständniserklärungen der Eltern noch alternative Begleitpersonen. Es gibt für diese Beschränkungen keinerlei Ausnahmen! Auch im Verkauf und Handel von entsprechenden Datenträgern müssen alle Beteiligten sich an entsprechende Vorgaben halten. Somit ist es gesetzlich nicht gestattet, dass Kinder einen Film erwerben können, der nicht ihr Altersgruppierung entspricht. 

Dies basiert auf dem zuvor schon genannten Jugendschutzgesetz, welches hier auch noch einmal verlinkt ist (Stand: 06.01.2021). Maßgeblich für die Kennzeichnung von Filmen und deren Datenträgern ist der §14 JuSchG, der ausführlich erläutert, dass die FSK und die oberste Landesbehörde entsprechende Altersvergaben zuzuteilen haben und diese für alle Konsumenten bindend sind. 

Worin liegt der Unterschied zwischen Jugendschutzgesetz und FSK?

Das Jugendschutzgesetz ist die Gesamtheit der Gesetztessammlungen, die sich mit dem Thema Jugendschutz beschäftigen. Dieses hat den Zweck, Kinder und Jugendliche (also Minderjährige, die selbstredend unter 18 Jahren alt sind) vor Gefahren und negativen Einflüssen in der Öffentlichkeit und in den Medien zu schützen. Unter anderem ist in diesem Gesetz ein wesentlicher Paragraph zu finden, der sich mit Freigaben für Filme und anderen Medien auseinandersetzt und eine gesetzliche Grundlage dafür bietet. 

Die FSK hingegen ist eine Organisation, die sich vor allem darauf fokussiert Altersbeschränkungen für Filme und entsprechende Datenträger festzulegen, die dann durch das Jugendschutzgesetz bindend sind. Ähnlich zur FSK gibt es auch andere Organisationen, die sich mit entsprechenden Festsetzungen beschäftigen, wie zum Beispiel die USK, welche ebenfalls bindend ist. 

In Bezug zu Filmen liefert also die FSK die entsprechende Abwägung, ob ein Werk inhaltlich verträglich für eine gewisse Altersgruppierung ist. Zeitgleich regelt das Jugendschutzgesetz weitere elementare Regelungen, die insbesondere bei öffentlichen Filmvorführungen gelten, wie zum Beispiel entsprechende zeitliche Einschränkungen. Für unterschiedliche Altersgruppen ist nämlich noch einmal festgesetzt wurden, bis wann sie sich alleine oder in Begleitung im öffentlichen Raum bewegen dürfen, was zusätzlich häufig fehlerhaft gehandhabt wird. 

Aber die FSK ist doch eine FREIWILLIGE Selbstkontrolle?

Ja, aber nein! 

Tatsächlich ist der Name der Organisation “Freiwillige Selbstkontrolle”. Das “freiwillige” bezieht sich jedoch nicht auf die Selbstkontrolle, sprich, dass diese Festlegungen auf Freiwilligkeit beruhen und nicht zwingend maßgeblich sind oder eingehalten werden müssen. Vielmehr bezieht es sich darauf, dass der FSK auf freiwilliger Basis die Filme zur Überprüfung vorgelegt werden können, woraufhin die Werke einem Prüfverfahren unterzogen werden. Das Produktionsstudio (etc.) kann also freiwillig und selbst entscheiden, ob eine eigene Produktion dieses Verfahren durchlaufen soll. Sollte keine Prüfung stattfinden, so dürfen die Filme zwar gezeigt werden, aber ausschließlich einem erwachsenen Publikum. Für jegliche Jugendfreigaben ist eine entsprechende Prüfung erforderlich.

Somit existiert hier nur ein allgemeines Missverständnis, wonach Bürger:innen auch weiterhin nicht selbst entscheiden können und dürfen, ob ihr Kind einen Film sehen darf, der nicht für die entsprechende Altersgruppierung freigegeben wurde. 

Ist die FSK noch zeitgemäß und wenn ja, gibt es Kritik?

Hier scheiden sich die Geister, doch werden vor allem in den vergangenen Jahren die Stimmen immer lauter, die eine entsprechende Reform der FSK-Grundlagen fordern. Immer wieder werden Filmen scheinbar Kennzeichnungen zugeordnet, die zu milde oder zu strikt sind. So wurde zum Beispiel der Film KEINOHRHASEN mit einer FSK 6 freigegeben, obwohl selbst Regisseur Til Schweiger über eine FSK 12 glücklich gewesen wäre. Auf der anderen Seite erhielt Harry Potter und die Kammer des Schreckens eine FSK 12 verpasst, doch wegen lauthalser Kritik wurde schließlich die heute noch gültige spezielle Sonderregelung für diese Altersgruppierung eingeführt.

Da die bestehenden Regeln der FSK aus dem Jahr 1951 stammen, ist eine Reformierung kaum wegzudenken und muss durchaus neu strukturiert werden. Insbesondere wird hier auch die Abstufung zwischen der FSK 6 und FSK 12 als zu groß eingeschätzt, weil gerade in diesem Alterssektor große Veränderungen bei Kindern stattfinden. Zeitgleich werden allerdings Filme in diversen Neubewertungen auch völlig neu eingeschätzt. So gibt es nämlich Beispiele, die in ihrer ersten Einschätzung eine FSK 18 erhielten und nun sogar auf eine FSK 12 abgestuft wurden. Somit tendiert die FSK insbesondere seit Beginn der 2000er zu einer deutlich entschärften und milderen Interpretierung der eigenen Regeln.

Von einer zeitgemäßen Entscheidungsgrundlage kann somit bei weitem keine Rede mehr sein, auch wenn diese zumeist noch immer damit begründet wird, dass das FSK-Label kein Qualitätssiegel oder eine pädagogische Empfehlung sei.